Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
DSS Druckluftsysteme Süd GmbH
Max-Eyth-Str. 19
73269 Hochdorf
AGB Stand: 13.02.2026
§1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen uns als Anbieter und unseren Kunden hinsichtlich Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von Druckluft- und Stickstoffsystemen sowie des Verkaufs von Komponenten und Ersatzteilen über unseren Online‑Shop.
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht explizit widerspricht. Eine Bezugnahme des Anbieters auf Schreiben oder E-Mails des Kunden, die mit den AGB des Kunden versehen sind, sind kein Einverständnis mit der Geltung jener AGB.
1.3 Der Anbieter hat das Recht, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft einseitig zu ändern und/oder zu ergänzen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Der Kunde wird bei Anpassung dieser AGB über die beabsichtigten Änderungen bzw. Ergänzungen mit angemessener Ankündigungsfrist vorab informiert. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung (die „Widerspruchsfrist“), gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Der Anbieter wird in seiner Benachrichtigung auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs kann der Kunde die Nutzung nach der bisherigen Fassung der AGB fortsetzen.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die Inhalte unseres Angebots, unserer Auftragsbestäti-gung und der vertraglich vereinbarten Anlagen (einschließlich technischer Spezifikationen, Schnittstellen‑ und Übergabelisten, Inbetriebnahme‑ und Abnahmeprotokolle), gehen diesen AGB vor. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§2 Vertragsgegenstand
2.1 Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestäti-gung sowie den zugehörigen Anlagen und Spezifikationen; Veränderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2.2 Wir erbringen Leistungen nach den Angaben des Kunden unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und einschlägiger Normen (insbesondere DIN, ISO, VDMA) und liefern die vereinbarten Komponenten und Anlagen; die Montage und Installation erfolgt bis zu den vertraglich definierten Schnittstellen und Übergabepunkten.
2.3 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung geltender Export‑, Sanktions‑, Sicherheits‑ und Arbeitsschutzbestimmungen. Verstößt die Leistungserbringung hiergegen, ist der Anbieter berechtigt, Leistungen auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
2.4 Die Herstellung, Bereitstellung und Unterhaltung der Energie‑ und Medienversorgung (insbesondere Strom, Druckluft, Stickstoff, Wasser, Kühlung, Abwasser) bis zu den vereinbarten Übergabepunkten obliegt dem Kunden und ist keine Leistung des Anbieters.
2.5 Verbindlich geschuldet werden die ausdrücklich vereinbarten Leistungsparameter der Anlage (etwa Volumenstrom, Druck, Druckstabilität, Qualität/Reinheit der Medien) am vertraglichen Übergabepunkt; Produktionskennzahlen außerhalb dieses Übergabepunkts sowie Leistungen an Drittsystemen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
2.6 Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern erbringen zu lassen.
2.7 Sofern die Parteien feststellen, dass Leistungen des Anbieters erbracht werden sollen, die über das vereinbarte Leistungsspektrum hinaus gehen, sind diese separat nach einem durch den Anbieter festzulegenden Stundensatz zu vergüten. Im Zweifel gilt ein marktüblicher Stundensatz als vereinbart.
§3 Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Kunde hat alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die erforderlich sind, damit wir die Leistungen ordnungsgemäß, sicher und termingerecht durchführen können; hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung geeigneter Entlade‑ und Hebevorrichtungen und innerbetrieblicher Transportmittel, freie und tragfähige Einbringungs‑ und Aufstellflächen einschließlich erforderlicher statischer Nachweise sowie die Herstellung und Unterhaltung der Energie‑ und Medienversorgung bis zum Übergabepunkt.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Freigaben recht-zeitig einzuholen, uns ungehinderten Zugang zu den Montage‑ und Installationsbereichen zu gewähren, Arbeitsplätze und Transportwege freizuhalten und uns schriftlich über bestehende Gefahrenquellen (zum Beispiel verdeckte Leitungen, Gefahrstoffe, explosive Atmosphären) zu informieren.
3.3 Schnittstellen und Übergabepunkte werden in einer Übergabeliste verbindlich dokumentiert und von beiden Parteien bestätigt; Änderungen bedürfen der beiderseitigen Zustimmung in Textform.
3.4 Unterlässt der Kunde Mitwirkungshandlungen oder erbringt er sie verspätet oder unvollständig, verlängern sich die Leistungsfristen angemessen; wir sind berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten, einschließlich Wartezeiten, Zusatzfahrten, Einlagerungen und notwendiger Zusatzaufwendungen, dem Kunden in Rechnung zu stellen, und der Kunde haftet für Schäden, die auf unterlassene oder fehlerhafte Mitwirkungshandlungen oder auf nicht mitgeteilte Gefahrenquellen zurückzuführen sind.
§4 Zustandekommen von Verträgen
4.1 Die Präsentation der Leistungen auf der Website, in sozialen Netzwerken, in Werbeanzeigen und Broschüren stellt kein bindendes Angebot des Anbieters auf Abschluss eines Vertrags dar.
4.2 Der Vertragsschluss zwischen Anbieter und Kunde kann fernmündlich, schriftlich, in Textform oder konkludent durch Ausführung der Leistungen erfolgen.
4.3 Der Kunde erhält bei mündlichem Vertragsschluss auf Wunsch des Anbieters eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.
§5 Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Nebenkosten (Transport, Verpackung, Versicherung), Zölle und Abgaben, sofern nicht abweichend vereinbart. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.
5.2 Zahlungen sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; Skonti werden nur gewährt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
5.3 Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Fertigstellungsgrad und einem vereinbarten Zahlungsplan zu verlangen; die erste Abschlagszahlung kann nach Auftragserteilung fällig sein, weitere Abschläge werden nach Projektfortschritt gestellt.
5.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
5.5 Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält der Anbieter sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
5.6 Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber dem Anbieter in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Der Anbieter ist berechtigt, die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit, nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.7 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern, oder entstehen berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.
§6 Termine, Leistungsfristen und Verzögerungen
6.1 Leistungs‑ und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermine vereinbart wurden; im Übrigen gelten sie als unverbindliche Plantermine.
6.2 Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden sowie die fristgerechte Zahlung vereinbarter Abschläge voraus; Verzögerungen infolge nicht rechtzeitiger Mitwirkung oder Zahlung verlängern die Fristen entsprechend.
6.3 Verzögerungen infolge höherer Gewalt oder anderer nicht von uns zu vertretender Umstände (insbesondere Naturkatastrophen, Brände, Überschwemmungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Kriege, Terrorakte, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Energie‑ oder Rohstofflieferungen, unverschuldete Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten oder fehlende oder verspätete Genehmigungen) führen zu einer angemessenen Verlängerung der Fristen; wir werden den Kunden über derartige Ereignisse und die voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.
§7 Versand, Gefahrübergang und Versicherung
7.1 Bei Lieferungen ohne Installationsverpflichtung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über; auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
7.2 Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über; verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
7.3 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Beginn des Verzuges auf ihn über; Lager‑, Sicherungs‑ und Erhaltungsmaßnahmen während des Verzuges erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden.
§8 Inbetriebnahme, Prüfungen und Abnahme
8.1 Nach Abschluss der Montage führen wir die Inbetriebnahme der Anlage durch und nehmen die vereinbarten Funktions‑ und Sicherheitsprüfungen nach einem Prüfplan vor; die dabei erhobenen Mess‑ und Leistungsdaten, insbesondere bezogen auf Druck, Volumenstrom, Stabilität und Qualität/Reinheit, werden in einem Inbetriebnahmeprotokoll dokumentiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt.
8.2 Es findet eine förmliche Abnahme statt, über die ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll gefertigt wird, in dem etwaige Mängel und die Fristen zur Nachbesserung festgehalten werden; unwesentliche Mängel, die den Betrieb der Anlage nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen und kurzfristig behoben werden können, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
8.3 Nutzt der Kunde die Anlage über die Prüfphase hinaus im regulären Betrieb ohne Vorbehalt, gilt dies als konkludente Abnahme, sofern nicht vorher oder unverzüglich danach Mängel gerügt werden; die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben unberührt.
8.4 Setzen wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist ohne Benennung mindestens eines Mangels oder bleibt er ohne berechtigten Grund fern, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen; zwingende gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.
§9 Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung und Freigabe
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor (Kontokorrentvorbehalt); der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern.
9.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzu-veräußern; er tritt uns bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der weiterveräußerten Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, wir nehmen diese Abtretung an, und der Kunde bleibt zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
9.3 Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller; entsteht eine neue Sache, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den übrigen verwendeten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
9.4 Übersteigt der realisierbare Wert der uns bestellten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zwanzig Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet; die Auswahl erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien.
9.5 Sicherungsabtretungen zugunsten Dritter (insbesondere Globalzessionen) sind uns vorab anzuzeigen; der Kunde wird etwaige Kollisionen durch Vorrangvereinbarungen mit seinen Finanzierungspartnern vermeiden.
§10 Untersuchungs‑ und Rügepflicht, Mängelrechte und Verjährung
10.1 Der Kunde hat gelieferte Waren und Leistungen unverzüglich nach Gefahrübergang bzw. Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel sowie Transport‑ oder Verpackungsschäden unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen, schriftlich zu rügen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
10.2 Unterbleibt die rechtzeitige Mängelanzeige, gelten die Waren und Leistungen als genehmigt.
10.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei unsachgemäßer Nutzung der Anlage, fehlender oder nicht fachgerechter Wartung, eigenmächtigen Eingriffen oder Betrieb entgegen den vereinbarten Spezifikationen und Betriebsanweisungen; Verschleißteile und Schäden infolge natürlicher Abnutzung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
10.4 Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Mängelansprüche gegen uns in zwölf Monaten; hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Bauwerken und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, groben Verschuldens oder Arglist, für die die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten.
§11 Haftung
11.1 Wir haften unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; zwingende Haftungstatbestände, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 Eine Haftung für atypische oder nicht vorhersehbare Schäden sowie für mittelbare Schäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen besteht nicht, soweit der vertragstypisch vorhersehbare Schaden hiervon nicht betroffen ist und gesetzliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen; soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
§12 Service‑ und Wartungsverträge
12.1 Service‑ und Wartungsleistungen erbringen wir aufgrund gesonderter Verträge, die Art, Umfang und Frequenz der Wartungen, etwaige Reaktions‑ und Behebungszeiten, Verfügbarkeiten, Ersatzteilbevorratung sowie die Vergütung regeln; ohne ausdrücklich vereinbartes Service Level Agreement (SLA) schulden wir keine garantierten Reaktions‑ oder Behebungszeiten und reagieren im Rahmen unserer betrieblichen Möglichkeiten in angemessenen Fristen nach Priorität und Verfügbarkeit.
12.2 Wartungsverträge werden für eine feste Grundlaufzeit geschlossen und verlängern sich jeweils automatisch um die Dauer der Grundlaufzeit, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Grund‑ oder Verlängerungsperiode schriftlich gekündigt werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.3 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§13 Online-Shop und Ersatzteilverkauf
13.1 Bestellungen über den Online‑Shop sind ausschließlich Unternehmern vorbehalten; wir sind berechtigt, geeignete Nachweise der Unternehmereigenschaft, insbesondere eine USt‑ID, zu verlangen und Benutzerkonten bei Missbrauch zu sperren.
13.2 Mit der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, und der Vertrag kommt durch unsere elektronische Bestätigung oder durch Lieferung zustande.
13.3 Die Preise im Online‑Shop verstehen sich netto ab Lager zuzüglich Umsatzsteuer, Versand‑ und Verpackungskosten, und die Gefahr geht mit der Übergabe an das Versandunternehmen auf den Kunden über; der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich zu untersuchen und Mängel fristgerecht zu rügen.
§14 Softwareüberlassung und Schutzrechte
14.1 Soweit Software Bestandteil unserer Lieferung ist, räumen wir dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der gelieferten Software zur Nutzung im Zusammenhang mit der jeweiligen Anlage ein; der Quellcode wird nicht überlassen, und der Kunde darf die Software ausschließlich für eigene Zwecke und nur auf den von uns gelieferten Anlagen einsetzen.
14.2 Vervielfältigungen, Verbreitungen, öffentliche Wiedergaben oder Bearbeitungen der Software sind untersagt, soweit dies nicht zwingend gesetzlich gestattet ist; sämtliche Rechte an Unterlagen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und anderen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen verbleiben beim Anbieter, und sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§15 Exportkontrolle und Arbeitssicherheit
15.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Export‑ und Zollvorschriften sowie Embargorege-lungen und Sanktionsbestimmungen einzuhalten und erforderliche Genehmigungen einzuholen; gelieferte Produkte können Exportbeschränkungen unterliegen, für deren Beachtung der Kunde verantwortlich ist.
15.2 Der Kunde verpflichtet sich, gesetzliche und behördliche Vorgaben zum Arbeitsschutz, Umweltschutz und zur Produktsicherheit einzuhalten und den Anbieter von Ansprüchen freizustellen, die aufgrund einer Verletzung dieser Vorschriften durch den Kunde entstehen.
§16 Höhere Gewalt
16.1 Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Krieg, Terrorakte, behördliche Anordnungen sowie Ausfälle von Energie‑ oder Rohstofflieferungen, stellen Fälle höherer Gewalt dar und entbinden uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten.
16.2 Wir werden den Kunden unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt informieren, und die Parteien sind verpflichtet, die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten und sich über das weitere Vorgehen abzustimmen.
16.3 Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten, und weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§17 Schlussbestimmungen
17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB einschließlich dieser Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters.
